Polizei ermittelt wegen „§ 302 Abs. 1 ua. StGB Missbrauch der Amtsgewalt“ gegen Mag. Wolfgang Roubal, LSR f Steiermark

Mag. Wolfgang Roubal als korrupter Beamter mit steiler Karriere?

"Massive Verdachtsmomente gegen Mag. Wolfgang Roubal, LSR f. Steiermark"

STADTPOLIZEIKOMMANDO GRAZ
KRIMINALREFERAT FB 02
8010 GRAZ, PAULUSTORGASSE 8-10
FAX059133-65 3209
Siegfried.koeppel@polizei.gv.at
DVR: 0003476 UP-CODE: UP01849
Sicherheitsbehörde: BPD Graz


POLIZEI

Graz, am 27.Oktober 2011-11-07

GZ: E1/75290/2011-Köp

Bearbeiter/in: Siegfried KÖPPEL
Telefon: 059133 65 3200
Fax: 059133 65 3119
E-Mail: siegfried.koeppel@polizei.gv.at
Zimmer Nr: Zugang 3/2.Stock/Zimmer 2087

An Frau
Mag. MOSCHIK Ingrid
Naglergasse 73/II/9
8010 Graz

Zeugenladung im Ermittlungsverfahren

Soweit in diesen Formular personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Strafsache

gegen Mag. Wolfgang ROUBAL
wegen 302 Abs. 1 ua. StGB
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 7 St 235/11a

Zeit: am 09.11.2011 von 10:00 Uhr, bis voraussichtlich 12:00 Uhr
Ort: oa. Dienststelle
Gegenstand dder Vernehmung: Anzeige gegen Mag. Wolfgang ROUBAL


Auf der oben genannten Dienststelle findet zur gen. Zeit Ihre Vernehmung als Zeuge statt.

Beachten Sie bitte die unten stehende Rechtsbelehrung.

Bitte bringen Sie diese Ladung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sowie Bezug habende Schriftstücke

Bearbeiter/in:

Siegfried KÖPPEL
Chefinsp

Ladung – GZ: E1/75290/2011-Köp Formularversion 20.05.2011 Seite 1 von 3


Rechtsbelehrung

Anwesenheit

Sie sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und im Verfahren auszusagen. Ihre Aussage kann auch durch eine schriftliche Eingabe nicht ersetzt werden. Sie sind selbst dann verpflichtet, zum Vernehmungstermin zur Dienststelle zu kommen, wenn Sie beabsichtigen, von Ihren unten stehenden Entschlagungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Von der Aussagepflicht sind befreit (§ 156 stop):

.) Personen, die im verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

.) Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtsspähre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen.
Unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen (§ 157 StGB) haben Sie die Möglichkeit, Ihre Aussage zu verweigern (Entschlagungsrecht), dies insbesondere dann,

.) wenn Sie sich oder einen Angehörigen im Zusammenhang mit einer Straftat selbst belasten könnten;

.) wenn Sie Psychiater, Pschotherapeut, Psychologe, Bewährungshelfer, eingetragener Mediator oder Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung sind und über Information, die Ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, aussagen sollen;

.) wenn Sie Medieninhaber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind und Informationen über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährmannes von Beiträgen und Unterlagen oder über Mitteilungen, die Ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden, aussagen sollten.

Die Beantwortung einzelner Fragen können folgende Personen verweigern, soweit ihre Aussage für den Gegenstand des Verfahrens nicht unerlässlich ist (§ 158 stop):

.) Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutsamen vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden;

.) Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten;

.) Personen, soweit sie Umstande aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu ofenbaren hätten.
Das Vorliegen einer Befreiungs- oder Verweigerungsgrundes haben Sie nötigenfalls glaubhaft zu machen.

Vertrauensperson

Sie können verlangen, dass eine Person Ihres Vertrauens während der Vernehmung anwesend ist, die sich zum Termin Ihrer Vernehmung einzufinden hat. Als Vertrauensperson ist ausgeschlossen, wer am Verfahren beteiligt ist (zB. als Zeuge, Mitbeschuldigter) oder Sie durch seine Anwesenheit an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte, Vertrauenspersonen haben keinen Gebührenanspruch.

Unterlagen

Haben Sie über den Gegenstand der Vernehmung schriftliche Unetrlagen, so nehmen Sie diese bitte mit.

Verhinderung

Stehen Ihrem Erscheinen zur Vernehmung wichtige Gründe entgegen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der oben genannten Dienststelle in verbidnung. Berufstätigkiet ist im Allgemeinen kein Entschuldigungsgrund. Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, seinen Dienstnehmern die Zeit freizugeben, die sie brauchen, um einer Zeugenladung nachzukommen. Auch wenn Sie meinen, zum Gegenstand Ihrer Vernehmung nichts aussagen zu können, ist dies kein Entschuldigungsgrund.

Übersetzungshilfe

Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, könnten Sie die Beistellung eines Dolmetschers beantragen. Die Übersetzung wird in eine für Sie verständliche Sprache erfolgen. Ein Recht auf Übersetzung in die Muttersprache besteht nicht.

Opferrechte

Opfer sind folgende Personen:

.) Jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährliche Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte.

.) Der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch die Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.

.) Jede andere Person, die durch die Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

Beteiligungs- und Verfolgungsrechte

Ladung – GZ: E1/75290/2011-Köp Formularversion 20.05.2011 Seite 3 von 3

Als Opfer können Sie erklären, sich als Privatbeteiligter am Verfahren zu beteiligen und Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung begehren oder Ansprüche auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung geltend machen. Eine derartige Erklärung ist bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Recht auf Akteneinsicht

Als Opfer/Privatbeteiligter haben Sie das Recht, auf der bearbeitenden Dienststelle in die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu nehmen, worin auch das Recht enthalten ist, Bweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Diese Akteneinsicht ist auf der Dienststelle aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur bis zur Erstattung des Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft möglich.
Die Akteneinsicht kann allerdings insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wird. Soweit die Gefahr besteht, dass durch Bekanntgabe von Daten der im Akt genannten Personen das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen oder Dritter gefährdet wird, kann die Dienststelle personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Personen zulassen, von der Akteneinsicht ausnehmen und Kopien ausfolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden.

Recht auf Beweisaufnahme

Wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen haben, sind Sie berechtigt, hiezu die Aufnahme von Beweisen zu beantragen soweit diese zur Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung Ihres Entschädigungsanspruches dienlich ist. In diesem Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen.

Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung

Als Opfer bzw. Privatbeteiligter haben Sie das Recht, sich zur Wahrung Ihrer Informations-, Beteiligungs- und Verfolgungsrechte durch einen Rechtsanwalt, eine Opferschutzeinrichtung (siehe unten) oder eine sonst geegnete Person vertreten zu lassen.

Antrag auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung:

Folgende Opfer haben das Recht, pschosoziale und juristische Prozessbegleitung zu verlangen:

.) Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten.

.) Der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schweseter einer Person, deren Tod durch die Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.

Das Angebot der Prozessbegleitung umfasst psychosoziale und juristische Hilfe, wobei die Psychosoziale Prozessbegleitung die Vorbereitung des Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen umfasst. Im Zuge der juristischen Prozessbegleitung werden Opfer rechtlich beraten und durch einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Rechte vertreten.

Antrag auf Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes:
Wenn ein Privatbeteiligter nicht das Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung hat, ist ihm unter folgenden Voraussetzungen Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen: Wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege , vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung der Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, ist und der Privatbeteiligte außerstande ist, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung das für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Die Hotline 0800 112 112 „Notruf für Opfer“ steht allen Betroffenen von Straftaten zur Verfügung bzw. allen, die im Zusammenhang mit Straftaten Hilfe suchen. Unter dieser Nummer erhalten Sie von Rechtsanwälten kompete Auskunft über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Straftaten. Sie erhalten auch Informationen über sonstige im Bereich Opferhilfe tätige Stellen, an die Sie sich in Ihrem konkreten Fall wenden können.

Der Anruf der Hotline 0800 112 112 „Notruf für Opfer“ ist kostenlos und steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Die Hotline ist eine Initiative des Bundesministeriums für Justiz und wird in Zusammenarbeit mit der RE htsanwaltskammer Wien betreut.
Tel: 0800 112 112 (kostenlos)

http://www.notruffueropfer.at, http://www.opfernotruf.at

Allemeine Informationen zum Thema Prozessbegleitung finden Sie auch unter
http://www.prozessbegleitung.co.at

Opfer von Sexualstraftaten

Sind Sie durch die oben genannte Straftat in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden, so stehen Ihnen folgende Rechte zu:

.) Sie können verlangen, dass Sie bei der oben genannten Vernehmung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen werden.

.) Sie können die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung Sie für unzumutbar halten, verweigern.

Ladung – GZ: E1/75290/2011-Köp Formularversion 20.05.2011 Seite 3 von 3

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