Antrag auf Rückabwicklung des mir seit 12 Jahren staatlich vorenthaltenen Privatvermögens i.d.H.v. EURO 389.986.-

MMag-Johanna-Vasak-Bezirksgericht-Innere-Stadt-Wien-7-P-73-20t-300-305-Mag-Ingrid-Moschik-2020-11-18.pdf

Mag.a Ingrid Moschik
IAA/AIAP 11226 – Freischaffende bildende Künstlerin
ASVG-Pensionistin seit 01-09-2015
Löwenherzgasse 8/9
1030 Wien
ingrid.moschik@yahoo.de
https://sparismus.wordpress.com/
https://comartgraz.wordpress.com/

REPUBLIK ÖSTERREICH
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
z.H. Richter MMag.a Johanna Vasak
Marxergasse 1a
1030 Wien
Telefon: +43 1 51528
Fax: +43 1 51528 454
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Wien, 18. November 2020

Antrag auf Rückabwicklung des mir seit 12 Jahren staatlich vorenthaltenen Privatvermögens i.d.H.v. EURO 389.986.-

Sehr geehrte Frau Richter MMag. Vasak
Sehr geehrtes Bezirksgericht Innere Stadt Wien

In Zeiten wie diesen – es ist subtotaler Corona-Lockdown 2.0 verordnet, Home-Office für Beamte und Home-Schooling für Jugendliche gehören zur „neuen Normalität“, der MODERNA-Impfstoff gegen SARS-CoV-19 ist in Griffweite, noch ist Österreich ein grossteils funktionierender Rechtsstaat und das „billige Geld“ der EZB sichert bis auf Weiteres den EURO – wird das Undenkbare im Handumdrehen möglich.

Der Aphorismus des russischen Schriftstellers Fjodor Michailowitsch Dostojewski (1821-1881) „Geld ist geprägte Freiheit“ ist Gemeingut wie seine Romane „Der Idiot“, „Der Spieler“, „Die Dämonen“ oder „Schuld und Sühne“. Diesen Sachverhalt dürften Sie, sehr geehrte Frau MMag. Vasak, sehr geehrtes Bezirksgericht Innere Stadt Wien, so stark verinnerlicht haben, dass Sie als Staatsorgan mit hoheitlicher Gewaltbefugnis mir meine „geprägte Freiheit“ in Gestalt meiner staatlich garantierten Alterspension zu entziehen belieben.

„Verdeckter Freiheitsentzug“ als disruptiver Punitivismus?

„Strukturierter Grundrechtsentzug“ als karriereförderliche Rechtsfortbildung?
Es könnte sein, dass das Arbeitstempo des österreichischen Staatspersonals im Allgemeinen und Richter*innen im Besonderen unter Corona-Homeoffice-Bedingungen etwas entschleunigt, aber sicherlich nicht ganz zum Erliegen gekommen ist.

Die „Digitale Transformation“ der österreichischen Verwaltung, ein EU-Auftrag, hat sogar die Gestalt eines elektronischen Postfachs „MeinBriefkorb“, https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html, für elektronische Nachrichten von Behörden an seine Bürger angenommen.
Vielleicht in Zukunft auch für Sie, da Sie bekanntlich laut § 89a GOG, Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr), https://www.jusline.at/gesetz/gog/paragraf/89a:
(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
bis dato analoge Zustelldienste („gelbe Zettel“) bevorzugen.
Hiermit stelle ich wiederholt den Antrag auf Rückabwicklung der mir amtswegig vorenthaltenen Vermögenswerte in der Höhe von netto

EURO 334.000.- (12 Jahre Altlasten)

+ EURO 27.254.- (12 Jahre 4%-ige Verzugszinsen samt Zinseszinsen)

+ EURO 13.493.- (12 Jahre 2%-ige Inflationsanpassung der Alterspension), das sind zwischengerechnet EURO 381.986.- (Gesamt-Altlast),

+ EURO 8000.- (1.600.- netto Alterspension für Juli bis Oktober 2020 samt „14.“).

Genaugenommen ist noch eine rechnerische Korrektur der Berechnung der Alterspension nach oben anzubringen.

Summa summarum ergibt sich bis heute, 18. November 2020, gemittelt berechnet, EURO 389.986.-:

EURO 389.986.- Gesamtschuld der REPUBLIK ÖSTERREICH als Schuldner

oder

EURO 389.986.- Gesamtvermögen von Mag. Ingrid Moschik als Gläubiger.

Mittels eines Beschlusses zur Aufhebung des ErwSchG-Genehmigungsvorbehalts könnten Sie, sehr geehrte Frau MMag. Vasak, sehr geehrtes Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dieses (Faymann-Kern-Mitteregger-Kurz)sche „Politainment“ und seine „judizielle Transformation“ IM NAMEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH leicht aus der Welt schaffen und mir die weggesperrte Altersvorsorge laut Gleichheitsgrundsatz künftig aus erster Hand ermöglichen.

Mit der Bitte um baldige Überweisung meiner mir staatlich bzw. richterlich „zweckverfehlend enteigneten“ Gelder in der Höhe von EURO 389.986.- auf mein selbstbestimmtes Konto

bei der Bank Austria
lautend auf Mag. Ingrid Moschik
IBAN AT59 1200 0515 4209 9337
BIC BKAUATWW

Vielen Dank im Voraus.

Mit lieben Grüssen

Mag. Ingrid Moschik

post scriptum 4:

Antrag auf Beendigung der amtswegigen Umwidmung meiner ASVG-Alterspension in Mündelgeld mittels Sperrkonto der Raiffeisen Landesbank Steiermark

Sehr geehrte Frau Richter MMag. Vasak
Sehr geehrtes Bezirksgericht Innere Stadt Wien

Hiermit stelle ich wiederholt den Antrag auf Rückabwicklung der mir böswillig vorenthaltenen Vermögenswerte in der Höhe von netto EURO 334.000.- (Altlasten) + 4.800.- (EURO 1.600.- netto Alterspension für Juli bis September 2020).

Begründung:

Arglistig und unter Vortäuschung falscher Tatsachen, im Klartext:

„PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN ANHAND DER AKTENLAGE“,

NEURALTAN GmbH, Univ.-Prof. Dr. Eva Körner,

Klicke, um auf bezirksgericht-graz-ost-mag-ulrike-schuiki-gutachten-nach-aktenlage-neuraltan-gmbh-univ-prof-dr-eva-koerner-dr-franz-unterasinger-25-06-2020.pdf zuzugreifen

werden meine mir gewidmeten Alterspensionsgelder auf ein „Fremdkonto“ (Sperrkonto wie bei den Juden unter der Holocaust-Politik in Österreich 1938-45) umgeleitet und diese monatlich anfallenden Vermögenswerte als „Sterbensbegleitung“ meiner Person seitens der Raiffeisen Landesbank Steiermark mit Konto/IBAN AT41 3800 0000 0450 9139 mündelsicher veranlagt.

Dieser dolose Raubzug meiner Alterspension passiert ohne Angabe der konkreten Stelle des ErwSchG und ohne Angabe der konkreten eventuellen Gefahr, die von meiner Altersvorsorge für mich und meine Familie ausgehen würde. Diese Maßnahme des am Bezirksgericht Graz-Ost erteilten Genehmigungsvorbehalts ist also ohne rechtliche Grundlage erfolgt und von Ihnen nicht kontrolliert worden, wie von mir per Kassation beantragt.
Es besteht der dringende Verdacht, dass per BMJ-Weisung –
entweder Frau BMJ-Sektion-V-Chef Dr. Barbara Göth-Flemmich (Einzelstrafsachen)
oder Herr BMJ-Sektion-IV-Chef Dr. Christian Pilnacek (Straflegistik)
unter Frau Justizminister Dr. Alma Zadic
– und laut § 89a GOG das EGovG (ERV samt „qualilifizierter elektronischer Signatur“) als Richtlinie 1999/93/EG ausgehebelt wird.
Es scheint summa summarum ein „Scheiß-Akt“ (Pilnacek-Zitat aus https://www.derstandard.at/story/2000118761984/wurstsemmeln-nuscheln-und-kein-kommentar-der-justizministerin) mit grosser krimineller Energie zu sein.

Mittels eines Beschlusses zur Aufhebung des ErwSchG-Genehmigungsvorbehalts könnten Sie, sehr geehrte Frau MMag. Vasak, sehr geehrtes Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dieses „unfaire Spiel“ leicht beenden und mir die weggesperrte Altersvorsorge laut Gleichheitsgrundsatz künftig aus erster Hand ermöglichen.

Mit der Bitte um baldige Überweisung meiner mir staatlich „zweckverfehlend enteigneten“ Gelder in der Höhe von EURO 338.800.- auf mein selbstbestimmtes Konto, lautend auf Mag. Ingrid Moschik,

bei der Bank Austria
IBAN AT59 1200 0515 4209 9337
BIC BKAUATWW

Vielen Dank im Voraus.

Mit lieben Grüssen

Mag. Ingrid Moschik

post scriptum 3:

Antrag auf digitale Zustellung des Beendigungsbeschlusses durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgrund meines digitalen Antrags

Sehr geehrte Frau Richter MMag. Vasak

Der Zustellungsversuch Ihrer Antwort mit der GZ: 7-P-73/20t-306 per Rsb empfinde ich als „arglistige Verletzung“ des E-GovG, da der Verdacht auf verpönten „händischen Akt“ wie bei der Commerzialbank Mattersburg Burgenland besteht.

Seit 1. Juli 2019 muß die Justiz einen elektronischen Akt führen: Die elektronische Signatur im österreichischen Recht – Richtlinie 1999/93/EG. Die qualitative elektronische Signatur ist eine EU-Verordnung und unmittelbar geltendes Recht in allen 28 EU-Ländern gem. Artikel 25 elDAS-Verordnung. Elektronische Akteneinsicht (eAE) ist seit 2020 in Zivilverfahren Usus.

Hiermit stelle ich an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag auf digitale Zustellung der behördlichen Antwort mit qualifizierter digitaler Signatur lt. Österreichischen Signaturengesetz und lt. EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf meine Eingabe 505002C627@efa.justiz.gv.at 03.07.2020 05:48:21 mit der Forderung auf Rückabwicklung der mir und meiner Familie böswillig vorenthaltenen Vermögenswerte in der Höhe von netto EURO 334.000.- + 1.600.- (Alterspension für August 2020).

Vielen Dank im Voraus.

Mit lieben Grüssen

Mag. Ingrid Moschik

post scriptum 2:

Antrag auf Kassation der GZ 7 P 73/20t am Bezirksgericht Innere Stadt Wien

Es liegt nun in Ihrer Hand, sehr geehrte Frau Richter MMag. Vasak, um diese wundersame Arbeits- und Geldvermehrung am Bezirksgericht Graz-Ost im Fall Mag. Ingrid Moschik (3 oder mehr P-Akte, 7 oder mehr Richter*innen, viele 1000 Arbeitsschritte, mehrere 100.000.- Euro Transaktionsgelder) für immer ein Ende zu setzen. Dieser sich anbahnende Justizskandal erinnert sehr an den peinlichen Fall Gustl Mollath aus Deutschland.

„Niemand muß sich mit einem Gutachten belasten. Das ist ein Grundsatz demokratischer Ordnung,“ Richterin Dr. Ilse Huber im Ibiza-Untersuchungsausschuss.

Laufende „Gutachten nach Aktenlage“ durch Univ. Prof. Dr. Eva Körner, die laufend vom Bezirksgericht Graz-Ost als Gutachterin bestellt wurde, suggerieren eine „zweckgebundene Geschäftsunfähigkeit“. Allgemeine Rechtsansprüche beim Bund als Arbeitgeber und bei der PVA als Altersvorsorge wurden so listig auf einen Dritten, Herr RA Dr. Franz Unterasinger, umgeleitet. Die tatsächlich pensionsberechtigte Person, Mathematikerin, Physikerin und freischaffende bildende Künstlerin, samt Familie geht dabei leer aus.

Deshalb erwarte ich mir von Ihnen, sehr geehrte Frau Richter MMag. Vasak, dass Sie diese „politisch motivierte“ Angelegenheit (Sektion-IV-Weisung) zügig rückabwickeln.

Löschung des gesamten Aktes „Mag. Ingrid Moschik“

230 P 9/12m – LBE

233 P 12/08v – 999

252 P 457/13g – 299

7 P 73/20t – 300

Enthebung des Erwachsenenschutzvertreters Dr. Franz Unterasinger und

Freigabe der von der Republik Österreich eingefrorenen Gelder.

Abschlagszahlung aus Zwangsvergleich mit der Finanzprokuratur (2010):
110.000.- Euro

angefallene Zwangspension (1.10.2010 – 30.8.2015, netto 1600.- x 14 x 5 Jahre): 112.000.- Euro

angefallene Alterspensionsbezüge (1.9.2015 – 1.8.2020, netto 1600.- x 14 x 5 Jahre):
112.000.- Euro

abgerundeter Gesamtbetrag:
334.000.- Euro

und Überweisung der umgeleiteten Gelder auf mein Konto

bei der Bank Austria
IBAN AT59 1200 0515 4209 9337
BIC BKAUATWW

Entfernung des Erwachsenenschutzvertreters Dr. Franz Unterasinger von meinem Pensionskonto bei der PVA-Landesstelle Steiermark.

„Der Zeit ihre Kunst, der Kunst ihre Freiheit“ (Ludwig Hevesi, Wiener Secession). Richter*innen sollten bei Ihren Leisten bleiben und sich nicht zu Gutachter*innen über „entartete Kunst“ wie 1938-45 aufschwingen.

Vielen Dank im Voraus.
Mit lieben Grüssen

Mag. Ingrid Moschik

post scriptum 1

REPUBLIK ÖSTERREICH
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Tel. +43 1 51528
Fax +43 1 51528 454

Dr. Franz Unterasinger Rechtsanwalt
Radetzkystrasse 8/1
8010 Graz

PFLEGSCHAFTSSACHE:
7 P 73/20t – 300

Betroffene Person
Mag. Ingrid Moschik
Geb. 01.09.1955
Löwenherzgasse 8/9
1030 Wien

vertreten durch
Dr. Franz Unterasinger
Radetzkystrasse 8/1
Tel.: 0316/810141

ÜBERNAHME DER ZUSTÄNDIGKEIT GEMÄSS § 111 ABS 1 UND 2 JN

BESCHLUSS

Die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache wird im Sinne des Beschlusses des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 30.06.2020, 252 P 457/13g-297, übernommen.

Begründung

Mag. Ingrid Moschik hält sich jetzt ständig in 1030 Wien, Löwenherzgasse 8/9, auf. Es ist daher zweckmäßiger, wenn dieses Bezirksgericht die Pflegschaftssache führt.

BEISATZ: ON 298 (Antrag auf Kassation) wird zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen mitgeschickt!

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Abteilung 7
Wien, 17. Juli 2020
MMag. Johanna Vasak, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

2 Beilage(n):

Nr Bezeichnung Datum ON/Beilage Zeichen (Einbr.)

1 Beschluss 30.06.2020 297
2 ERV-Deckblatt/Schriftsatz 03.07.2020 298

An
BG Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien

Elektronisch eingebracht am 03.07.2020
Mag.rer.nat. Ingrid Irene Moschik
Partei (ZB10000)
Zeichen: –

Antrag auf Kassation des händischen Aktes 252P457/13g-290, ÖZVV-Löschung, Enthebung des ESV

Partei Mag. rer.nat. Ingrid Irene Moschik
Löwenherzgasse 8/9, 1030 Wien
E-Mail ingrid.moschik@yahoo.de
Teilnehmercode ZB10000
Zeichen –

wegen Sonstiges
Streitwert 0,00 EUR

Eingabezeichen: 19 770 849/20 Seite 1

(Weiteres) Vorbringen

Antrag auf Kassation des händischen Aktes 252P457/13g-290, ÖZVV-Löschung, Enthebung des ESV

Hiermit stelle ich an das nunmehr örtlich zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien (001) den Antrag, den in Graz von Richter Mag. Ulrike Schuiki aus niederen Motiven betriebenen Akt der Vermögensverwaltung – „anlasslose Alterspension über Dritte“ – zu vernichten.

Weiters stelle ich den Antrag, den Eintrag in das ÖZVV zu löschen und den Erwachsenenschutzvertreter Dr. Franz Unterasinger zu entheben,

Vielen Dank im Voraus

Mag. Ingrid Moschik

Keine Anhänge

Eingabezeichen: 19 770 849/20 Seite 2

EINGANGSBESTÄTIGUNG

Ihre Eingabe wurde mit dem unten angeführten Zeitpunkt entgegengenommen. Für Fragen über die Behandlung Ihrer Eingabe wenden Sie sich bitte an die oben angeführte Dienststelle unter Angabe der nachstehend angeführten Sendungs-ID. Für technische Fragen steht Ihnen die Bundesrechenzentrum GmbH, E-Mail: support-eingaben@justiz.gv.at , zur Verfügung.

Sendungs-ID: 505002C627@efa.justiz.gv.at 03.07.2020 05:48:21

Einbringungszeitpunkt:1 03.07.2020 05:48:21

Anzahl der Beilagen: 0 Beilagen

Angaben zur einbringenden Person: Mag.rer.nat.

Name: Ingrid Irene Moschik

Anschrift: Löwenherzgasse 8/9 1030 Wien Österreich

Kontaktinformationen: ingrid.moschik@yahoo.de

Inhaltsdaten:

Gericht/Staatsanwaltschaft: Bezirksgericht Innere Stadt Wien

Antrag auf Kassation des händischen Aktes 252P457/13g-290, ÖZVV-Löschung, Enthebung des ESV

Vorbringen/Text:

Hiermit stelle ich an das nunmehr örtlich zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien (001) den Antrag, den in Graz von Frau Richter Mag. Ulrike Schuiki aus niederen Motiven betriebenen Akt der Vermögensverwaltung – „anlasslose Alterspension über Dritte“ – zu vernichten.

Weiters stelle ich den Antrag, den Eintrag in das ÖZVV zu löschen und den Erwachsenenschutzvertreter Dr. Franz Unterasinger zu entheben.

Vielen Dank im Voraus

Mag. Ingrid Moschik

1 Bei Grundbuchseingaben ist der Einbringungszeitpunkt jener Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind.

post scriptum 0-1:

Dr. Franz Unterasinger
Rechtsanwalt
Radetzkystrasse 8, 8010 Graz
Tel.: 0316/ 81 01 41
Fax: 0316/ 81 01 42
E-Mail: untersainger@unterasinger.at

Frau
Mag. Ingrid Moschik
Naglergasse 73/8
8010 Graz

Ort, Datum: Graz, 10. 03. 2020
Unser Zeichen: MoscIn/Sachwalter
U/KS/KNKURZ

Kurzbrief

Mag. Ingrid Moschik
GZ: 233 P 12/08v des BG Graz-Ost

Sehr geehrte Frau Mag. Moschik!

Anliegende(s) Schriftstück(e) übersandt

Mit der Bitte um:

Kenntnisnahme
Schriftliche Stellungnahme
Erledigung/Zahlung
Telefonanruf
Terminvereinbarung/Terminvormerkung
Unterzeichnung und Rückgabe
Überweisung eines Kostenvorschusses

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Franz Unterasinger
Rechtsanwalt

Kanzleikonto:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark
IBAN: AT69 3800 0000 0210 1871, BIC: RZSTAT2G

Anderkonto:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark
IBAN: AT45 3800 0000 0447 2304, BIC: RZSTAT2G

UID-Nr.: ATU 28190908

post scriptum 0-2:

JUSTIZ Bezirksgericht GRAZ-OST
252 P 457/13g – 290
(Bitte in allen Eingaben anführen)

Radetzkystrasse 27
8010 Graz
Tel.: +43 316 8074 4431

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen jedes Geschlecht gleichermaßen.

Dr. Franz Unterasinger Rechtsanwalt
Radetzkystraße 8/I
8010 Graz

Eingegangen
10. März 2020
Dr. Unterasinger

PFLEGSCHAFTSSACHE:
Betroffene Person
Mag. Ingrid Moschik
Geb. 01.09.1955
Naglergasse 73
8010 Graz

Vertreten durch
Dr. Franz Unterasinger
Radetzkystrasse 8/I
8010 Graz
Tel.: 0316/810141

ZUSTELLUNG DES GEBÜHRENANTRAGS DES/DER SACHVERSTÄNDIGEN

BESCHLUSS

Sie erhalten den Gebührenantrag der/des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Eva Körner, Auersperggasse 10a, A-8010 Graz.

Es steht Ihnen frei, binnen 14 Tagen schriftlich oder mündlich am Amtstag, das ist jeweils, allfällige Einwendungen gegen die beantragten Gebühren bekannt zu geben (§ 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz), anderenfalls wird davon ausgegangen, dass solche nicht bestehen.

Wichtiger Hinweis

Das Gericht wird über die Gebühren der/des Sachverständigen erst entscheiden. Daher sind diese jetzt noch nicht zu zahlen.

Ein allfälliger Erörterungswunsch ist ebenfalls binnen 14 Tagen bekannt zu geben!

Weiters ergeht der Auftrag, binnen gleicher Frist einen Kostenvorschuss von EUR 2.218,- bei Gericht zu erlegen!

Bezirksgericht Graz-Ost, Abteilung 10
Graz, 05. März 2020
Mag. Ulrike Schuiki, Richterin

Elektronische Ausfertigung
Gemäß § 79 GOG

2 Beilagen(n):

Nr Anhangsart Datum ON/Beilage Zeichen (Einbr.)

1 Sachverständigengutachten 04.03.2020 287

2 Gebührennote 04.03.2020 288

post scriptum 0-3:

NEURALTAN GmbH
Univ.-Prof. Dr. Eva Körner
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
ÖÄK-Diplome EEG und Forensisch-Psychiatrische Gutachten
MELBA © und Ida© Zertifizierung
8010 Graz
Auersperggasse 10a
Tel. (0316) 383132
E-Mail: e.koerner@neuraltan.at

Bankverbindung:
Bank Austria
IBAN: AT76 1200 0515 4210 2911
BIC: BKAUATWW
ATU: 6749535
FB: 3863525

Bezirksgericht Graz-Ost
Radetzkystraße 27
8010 Graz

Graz, 4.3.2020

Gebührennote Nr.: 26597

Betrifft:
252 P 457/13g
MOSCHIK Ingrid, Mag., geb. 1.9.1955
8010 Graz, Naglergasse 73
Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Entsprechend den Ansätzen des GebAG 1975 in der derzeit geltenden Fassung erlaube ich mir in Rechnung zu stellen (das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum):

Bezeichnung Anzahl

Mühewaltung für psychiatrishes Gutachten inklusive 2 gutachtliche Fragestellungen
sowie Literaturstudium (§ 34) 5 Stunden a EUR 300.-
5 300,00 1.500,00

Erweitertes Aktenstudium (§ 36)
1 44,90 44,90

Schreibgebühren (§ 31/3) – Seiten
7 2,00 14,00

Aufwand für Terminabstimmung (Telefonate) (§ 31/5)
3 1,00 3,00

Fahrtkosten (§ 28) 30km a 0,42 Euro – Hausbesuche
30 0,42 12,60

Zeitversäumnis für und Rückfahrt (§ 32/1) – Hausbesuche
10 22,70 227,00

Elektronische Übermittlung (§ 31/1/5)
1 12,00 12,00

Zeitversäumnis für Aktrückstellung (§ 32/1)
1 22,70 22,70

Kopien (§ 31)
21 0,60 12,60
Gesamt EUR

Netto 1.848,80
20% MwSt 369,76

Brutto abgerundet 2.218,00

post scriptum 0-4:

NEURALTAN GmbH
Univ.-Prof. Dr. Eva Körner
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
ÖÄK-Diplome EEG und Forensisch-Psychiatrische Gutachten
MELBA © und Ida© Zertifizierung

8010 Graz
Auersperggasse 10a
Tel. (0316) 383132
E-Mail: e.koerner@neuraltan.at

An das
Bezirksgericht Graz-Ost
Radetzkystraße 27
8010 Graz

Graz, 4.3.2020

Betrifft:
252 P 457/13g
MOSCHIK Ingrid, Mag., 01.09.1955
8010 Graz, Naglergasse 73
Gerichtliche Erwachsenenvertretung

PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN ANHAND DER AKTENLAGE

Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten wird darauf eingegangen, ob bei der Betroffenen nach wie vor eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die dazu führt, dass sie einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Es soll auch dazu Stellung genommen werden, inwieweit aus psychiatrischer Sicht ein Genehmigungsvorbehalt notwendig erscheint.

Vorgeschichte:

Im Januar 2008 wurde für die Betroffene von der Richterin der Abteilung 37 des Arbeits- und Sozialgerichts Graz die Errichtung einer Sachwalterschaft angeregt. Dies wurde damit begründet, dass die Betroffene im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Klägerin auftrete und eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit aufweise, wodurch sie sich durch ihr unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufüge.

Mit Beschluss des BG Graz-0st vom 6.10.2008 (ON 58) wurde für die Betroffene ein Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter für die Vertretung in ihren bereits anhängigen und noch anhängig werdenden Verfahren bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern, in den beim LG für ZRS Graz anhängigen Verfahren sowie im Verfahren mit ihrem (ehemaligen) Dienstgeber bestellt.

Mit Beschluss des BG Graz-0st vom 10.2.2009 (ON 75) wurde die unterzeichnete Sachverständige beauftragt, ein Gutachten im Sachwalterschaftsverfahren über die Betroffene zu erstellen. Diese nahm allerdings keinen der ihr angebotenen Untersuchungstermine wahr.

Mit Beschluss der BG Graz-0st vom 31.12.2009 (ON 115) wurde für die Betroffene ein Verfahrens- und Dringlichkeitssachwalter für die „Vertretung der Betroffenen in den anhängigen Gerichtsverfahren (insgesamt 6)“ sowie die „Geltendmachung allfälliger Ansprüche der Betroffenen auf Pensions-, Arbeitslosen- oder sonstige Sozialleistungen gegenüber Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ bestellt.

Ein neuerlicher Auftrag an die unterzeichnete Sachverständige, die Betroffene zu untersuchen und ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, erfolgte mit Beschluss des BG Graz-Ost vom 7.9.2010 (ON 134).

Dem Bericht des Verfahrens- und Dringlichkeitssachwalters vom 30.9.2010 (ON 136) war allerdings zu entnehmen, dass die Betroffene bereits angekündigt hat, sich nicht psychiatrisch untersuchen zu lassen und auch den Tagsatzungstermin für den 8.10.2010 nicht wahrnehmen zu wollen.

Im Rahmen der Tagsatzung im Sachwalterschaftsverfahren am 8.10.2010 (ON 138), zu der die Betroffene nicht erschien, wurde von der unterzeichneten Sachverständigen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein psychiatrisches Gutachten erstellt. In diesem wurde die Diagnosen einer schweren depressiven Störung mit Psychosewert und einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und sensitiven Ideen angeführt. Krankheitsbedingt war die Betroffenen daher nicht in der Lage, ihre Angelegenheit ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.

Mit Beschluss des BG Graz-Ost vom 20.10.2010 (ON 142) wurde für die Betroffene ein Sachwalter für nachstehende Angelegenheiten bestellt:

Vertretung in den anhängigen Gerichtsverfahren des LG für ZRS Graz (insgesamt 6)

Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern;

Vermögensverwaltung.

Mit Beschluss vom 11.4.2019 (ON 272) wurde von Amts wegen das gerichtliche Erneuerungsverfahren eingeleitet und die unterzeichnete Sachverständige mit der Erstellung einer neuerlichen psychiatrischen Gutachtens beauftragt.

Im eingeholten Clearingbericht des VertretungsNetz Erwachsenenvertretung vom 30.7.2019 (ON 275) wurde die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen.

Es wurde mehrmals versucht (17. und 27.12.2019, 15.1. und 3.2.2020), die Betroffene unter ihrer Wohnadresse in 8010 Graz, Naglergasse 73 zu erreichen. Trotz längeren Läutens an der Wohnungstüre wurde diese allerdings nie geöffnet, wobei nicht immer eindeutig beurteilt werden konnte, ob sich niemand in der Wohnung befindet oder die Türe nicht geöffnet wird.

Am 12.2.2020 öffnete schließlich der Sohn der Betroffenen die Wohnungstüre und gab an, dass sich diese zurzeit nicht zu Hause befinde. Er teilte aber auch mit, dass sich die Betroffene im Alltag gut zurechtfinde und keine Probleme bestünden. Seine Mutter sei der Meinung, keinen Erwachsenenvertreter zu benötigen, weshalb sie sich mit Sicherheit nicht von der unterzeichneten Sachverständigen untersuchen lassen werde. Dies wiederhole sie immer wieder. Er könne aber gerne seiner Mutter ausrichten, dass eine Beendigung der Erwachsenenvertretung nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass ein psychiatrisches Gutachten vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie psychisch gesund ist beziehungsweise keine Unterstützung mehr benötigt. Er glaube aber nicht, dass er seine Mutter damit überzeugen könne. Er werde ihr ausrichten, dass sie jederzeit mit der Ordination der unterzeichneten Sachverständigen Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren könne. Sollte sie sich nach einer Woche noch immer nicht gemeldet haben, werde ein Gutachten aus der Aktenlage erstellt.

Da die Betroffene in weiterer Folge wie erwartet keinen Kontakt mit der unterzeichneten Sachverständigen aufnahm, wird auftragsgemäß ein Aktengutachten verfasst:

Relevante Informationen aus dem Jahresbericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Dr. Unterasinger vom 21.10.2019 (ON 280):

Die Betroffene weigert sich nach wie vor vehement, die vom Erwachsenenvertreter an sie überwiesenen Pensionsbeträge anzunehmen. Würde sie diese Beträge entgegennehmen, könnte davon ausgegangen werden, dass ihr die Verwaltung ihres Pensionseinkommens und dessen Verwendung zur Abdeckung des Lebensunterhalts selbst überlassen werden könnte. Eine gänzliche Übertragung der Vermögensverwaltung ist jedoch aufgrund der bekannten psychischen Beeinträchtigungen nicht ohne Gefahr für die Betroffene möglich, da die Impulsivität ihrer Aktionen nicht abschätzbar ist.

Die Betroffene lehnt nach wie vor die gerichtliche Erwachsenenvertretung ab und versucht mit einer Vielzahl von Eingaben an die unterschiedlichsten Adressaten, diese aufzuheben oder zu umgehen, wobei die mangelnde Krankheitseinsicht Teil der gesundheitlichen Beeinträchtigung darstellt. Die Kontaktaufnahme mit der Betroffenen ist schwierig, zumal sie – wenn überhaupt – nur neutrale Poststücke ohne Absender annimmt. Poststücke in von außen erkennbaren Kuverts werden ungeöffnet retourniert.

Von der Betroffenen werden ärztliche Untersuchungen grundsätzlich strikt verweigert.

Der Erwachsenenvertreter begegnet der Betroffenen, sie seit jeher jede Zusammenarbeit mit diesem ablehnt, immer wieder zufällig und hat bei diesen Gelegenheiten festgestellt, dass deren Gesamtzustand unverändert und stabil zu sein scheint. Sie ist ordentlich gekleidet und macht einen normal gepflegten Eindruck. Aus den Mietzins- und Betriebskostenabrechnungen der Stadt Graz ist ersichtlich, dass keine nennenswerten Mietzins- und Betriebskostenrückstände bestehen. Ebenso scheint die Betroffene die Verwaltung ihrer Wohnung in Wien problemlos zu bewältigen.

Darüber hinaus hat die Betroffene unterschiedlichste und außerordentlich problematische Aktivitäten unter Nutzung des Internets mittels seiner von ihr persönlich betriebenen Website (https://sparismus.wordpress.com) gesetzt, welche auch Gegenstand von Strafverfahren gewesen ist. Auf dieser Seite werden massiv ehrenrührige Einschaltungen und Beiträge unter anderem gegen Regierungsmitglieder (Bundesministerin für Justiz), Richter und Rechtsanwälte sowie Bankdirektoren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Vom Bezirksgericht wurde eine dementsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. Die Betroffene bezeichnet ihre Aktivitäten nach wie vor als Kunst und verbreitet unter Hinweis auf die Freiheit der Kunst Beiträge über ihre Website, in welchen die dargestellten Personen eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt beziehungsweise der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden. Die Beeinträchtigung der Betroffenen ist jedoch aus dem Erscheinungsbild ihrer Website für die Öffentlichkeit nicht ersichtlich. Nach Einleitung eines Strafverfahrens ist es in der Folge aufgrund der durch einen ärztlichen Gutachter belegten mangelnden Schuldfähigkeit zur Einstellung des Verfahrens gekommen, wobei zugleich der gerichtliche Auftrag zur Löschung der Beiträge beziehungsweise der Seite erfolgte.

Die aufgetragenen Löschungen der Beiträge wurden allerdings nur zum Teil durchgeführt und hat sich herausgestellt, dass derartige Löschungen außerordentlich aufwändig und kompliziert beziehungsweise zum Teil nicht zu bewerkstelligen sind. Abhängig vom Grad ihrer aktuellen psychischen Beeinträchtigung plaziert die Betroffene fallweise rascher problematische Einträge im Internet, als diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gelöscht werden können.

Persönlich Erfahrungen der unterzeichneten Sachverständigen mit der Betroffenen:

Die unterzeichnete Sachverständige wurde im Jahr 2009 erstmals vom BG Graz-0st beauftragt, die Betroffene zu untersuchen und ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei ihr eine psychische Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass sie einen Teil ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.

Da die Betroffene mehrere Einladungen zu einer Untersuchung in der Ordination der unterzeichneten Sachverständigen bereits damals nicht wahrnahm, wurde einige Male versucht, sie im Rahmen eines Hausbesuches unter ihrer Wohnadresse zu erreichen. Die Betroffene öffnete jedoch niemals die Wohnungstüre und erstattete schließlich eine Anzeige wegen „Stalkings“ bei der Staatsanwaltschaft Graz. Bei einem dieser Hausbesuche begegnete die unterzeichnete Sachverständige der Betroffenen auf der Straße vor der Haustüre und fragte diese, ob sie Frau Mag. Moschik sei. Dies wurde von ihr verneint. Sie verschwand daraufhin im Haus. Von einem anderen Hausbewohner konnte schließlich in Erfahrung gebracht werden, dass sich die unterzeichnete Sachverständige tatsächlich mit Frau Mag. Moschik unterhalten hatte.

Im Rahmen einer Tagsatzung im BG Graz-0st wurde schließlich von der unterzeichneten Sachverständigen auf Basis der damaligen Informationslage und der Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

Dies hatte zur Folge, dass zahlreiche Anschuldigungen gegen die unterzeichnete Sachverständige im Internet auf verschiedenen Plattformen aufschienen und auch noch heute immer wieder Patienten darauf hinweisen, dass sie sich im Internet informiert und erfahren hätten, dass die unterzeichnende Sachverständige falsche Gutachten erstelle.

In den Akten aufliegende nervenfachärztlich relevante Befunde:

Nervenfachärztliches Attest Doris. Kolmer vom 1.12.2005:

Frau Mag. Moschik war bereits vor Jahren wegen einer psychischen Erkrankung in nervenärztlicher Behandlung. Wiederholt mussten über Monate Medikamente eingenommen werden. Ab dem Frühjahr kam es wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vorübergehend war sie nicht in der Lage, die Lehrtätigkeit wieder aufzunehmen.

Nun hat sie sich erholt, ist jedoch noch nicht voll leistungsfähig. Sie fühlt sich aber in der Lage, die Unterrichtsstunden in der Abendschule durchzuführen. Ärztlicherseits wird eine Reduktion der Lehrverpflichtung empfohlen.

Klinisch-Psychologischer Befund Doris Zündel vom 14.11.2006:

Schwere depressive Symptomatik, schwere Angst- und Zwangsstörung mit phobischen Ängsten sowie Persönlichkeitsstörung (sensitiv-paranoid).

Nervenfachärztlicher Befund Doris Brunner-Hantsch vom 16.11.2006:

Die Patientin suchte am 1.3.2006 erstmalig die Nervenfachärztin in einer Krisensituation auf. Es wurde eine Psychopharmakatherapie mit Zyprexa 10mg und Gladem 50mg emphohlen. Von der Nervenärztin wurde die Diagnose eines akuten depressiven Zustandsbilds mit Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und psychotische Züge gestellt.

Am 18.10.2006 erschient die Patientin neuerlich bei der Nervenfachärztin, sie war völlig affektiv entgleist, gereizt, aggressiv, dysthym, weinerlich und logorrhoisch. Sie beschwerte sich wegen des Geldentzugs, war jedoch nicht zu bewegen, den Amtsartzttermin vom 10.10.2006 nachzuholen.

Es werden die Diagnosen einer schweren depressiven Störung, einer schweren Angststörung mit phobischen Ängsten und einer sensitiv paranoiden Persönlichkeitsstörung angegeben.

Die Patientin ist nicht korrigierbar, auch eine psychiatrische Behandlung wird nicht zur Heilung führen. Es ist daher aufgrund der Therapieresistenz eine sofortige Pensionierung einzuleiten.

Psychiatrischer Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann aus Juli 2007 (siehe AS 211), vorgelegt von Frau Mag. Moschik am 23.5.2008 (unter 0N 19):

Entsprechend den Angaben von Frau Mag. Moschik stand sie in den Jahren 1999 und 2000 beim Nervenfacharzt Dr. Lerch wegen einer leichten Depression in Behandlung. Ab 2006 wurde sie vom Nervenartzt Dr. Kolmer betreut.

Sie habe nun die Kündigung erhalten (sie stand seit 1993 im Bundesdienst und unterrichtete in diversen Schulen), welche ihrer Meinung nach völlig zu Unrecht erfolgt sei. Konkret werde ihr der Vorwurf gemacht, dass sie für den Lehrberuf nicht geeignet sei. Der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen bzw. psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, sei sie aber nicht nachgekommen. Sie habe nämlich große Ängste gehabt, dass man ihr etwas anhängen und man ihr vielleicht sogar die Kinder wegnehmen wolle.

Mittlerweile habe sie bereits tausende Seiten von diversen Auseinandersetzungen mit der Bundes- und Landesschulbehörde gesammelt. Sie sei an sich nicht querulatorisch, sei aber akribisch dahinter, weil man im Umgang mit den Behörden sehr aufpassen müsse. Letztlich beschreibt sie einen über Jahre andauernden Mobbingprozess.

Vom Gutachter wird angeführt, dass er über kein Aktenmaterial und keine Aussagen verfüge und er daher keine eindeutige Stellungnahme abgeben könne. Er beschreibt eine depressive Anpassungsstörung, es finden sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychosewertige Erkrankung.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen rezidivierende depressive Verstimmungs- und Angstzustände (F33 und F41) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F60) vorliegen.

Diese Erkrankungen gehen mit einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einher, sodass sie nicht ausreichend in der Lage ist, einen Teil ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Aus psychiatrischer Sich benötigt sie auch weiterhin eine Unterstützung

in finanziellen Bereichen (vor allem Vermögensverwaltung) sowie

im Umgang mit Behörden, behördenähnlichen Institutionen und Gerichten, aber auch

bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen Website.

Da die Betroffene bislang (soweit bekannt) keine rechtsgeschäftlichen Handlungen einging, die sich nachträglich als nachteilig fürs sie selbst herausstellten und mit einer ernsten und erheblichen Gefährdung verbunden waren, erscheint aus psychiatrischer Sich die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nicht notwendig.

Hochachtungsvoll

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