offene Aufforderung zur KündigungsEntschädigung durch die Finanzprokuratur der Republik Österreich

Finanzprokuratur
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Sehr geehrte Finanzprokuratur!
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Wolfgang Peschorn!
Sehr geehrter Herr OR Dr. Helmut Ziehensack!
Sehr geehrter Herr HR Dr. Hubert Steuxner!

aussergerichtliches Aufforderungsschreiben zum Bezahlen laufender Entgelte aus dem nach wie vor lt. OGH-Entscheidungen unbefristet aufrechten Dienstvertrages und des offenen Antrages auf Unterlassung des Sachwalterschaftsbetruges (massiver Verdacht auf strukturierten „Grazer Mündelzirkus,“ nur 10-mal größer als die „Dornbirner Testamentsaffäre“).

Als Mehrfachgeschädigte (samt meiner Familie, drei Kinder) ersuche ich die Finanzprokuratur um eine Überprüfung der Ansprüche nach dem AHG v. 18.12.1948, BGBl Nr.20/1949 bzw. lt. strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr.270/1969 in Gestalt laufender Entgelte

bar zu meinen Handen

laut Dienstvertrag GZ: IIIMo134/15-1993) von 31.5.2008 bis 1.9.2015, wo dieser nach der aktuellen Pensionsrechtslage endet.

Begründung:

Rechtswidriges Verhalten (Verzicht auf Einhaltung von zwingenden Schutznormen wir §886 ABGB und Einhaltung des Vorverfahrens lt. §9 PVG) seitens meines Dienstgebers über einen sehr langen Zeitraum – seit 21.12.2006 durch den Ausspruch einer Serie von rechtsmissbräuchlichen „Kündigungen“ (in der Schutzfirst).

Nach den Ausspruch von vier solcherart rechtsunwirksamen „Kündigungen“ liegen nun zwei OGH-Entscheidungen zugunsten der VB vor:

1. 9ObA14/08m vom 3.3.2008 zur „Unterschriftlichkeit“ und
2. 9ObA79/10y vom 24.11.2010 zum „fehlenden Vorverfahren“.

Ich erachte den fünften Versuch meines Dienstgebers, mein Dienstverhältnis mittels eines amtwegig rechtswidrig bestellten Schädigers (RA Dr. Franz Unterasinger bzw. RA Dr. Helwig Keber als Anreger und Betreiber) in Form eines „Vergleichs“ mit 19.8.2010 auflösen zu wollen als Nötigung und Erpressung bzw. den Versuch einer strafrechtlich relevanten Täuschung mit dem Verdacht des Wiederholungstäters (Verletzung der Schriftform wie im ersten und vierten Kündigungsversuch).

Die einvernehmliche Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn dieses auch schriftlich erfolgt („Arbeits- und Sozialrecht in der Praxis, S.407, Neugebauer, Amon, Ledolter, 2008) bzw. OGH-Urteil zur Unterschriftlichkeit bzw. VGB § 32, Abs.1.

Der „Vergleich“ vom 19.8.2010 entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schutznorm. Ich erachte ihn als „ex tunc“ absolut nichtig und somit als rechtsunerheblich.

„Nach Zugang der Kündigung kann eine Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung nur im beidseitigen Einverständnis erfolgen“, S. 152 ebenda.

Daraus folgt, dass durch Ausnützen einer Zwangslage einer Vertragsbediensteten der überaus mächtigen Partei ein immenser Vorteil durch den Eingriff in die fremde Vermögenslage verschafft wurde (es besteht Korruptionsverdacht, weil in der Lohnabrechnung des Landesschulrates vom September 2010 die meine KoNr: 8983590 bei BAWAG-PSK gegen die Kontonummer Dritter (von Herrn Mag. Roubal herbeigewünschter) KoNr: 4509139 bei der Raiffeisen Landesbank Steiermark ausgetauscht wurde).

Somit wurde über Jahre seitens meines Dienstgebers (Landesschulrat f. Stmk, Herr Mag. Wolfgang Roubal) rechtswidrig versucht, eine an und für sich streitige Causa (Auflösung eines Dienstvertrages) ohne Angabe meines echten Dienstvertrages (Verdacht auf Urkundenunterdrückung) und ohne Angabe meiner jahrzehntelangen Arbeit als Lehrer an höheren Schulen unter der fälschlichen Angabe einer Krankheit und ohne vorherige demokratische Interessensabwägung aufzulösen.

Nachdem ab 21.12.2006 seitens meines Dienstgebers, des LSR für Stmk rechtswidrige und sittenwidrige Kündigungsversuche meines Dienstverhältnisses wegen Krankheit im Krankenstand nach drei nicht gemeldeten Arbeitsunfällen an der BULME Graz Gösting („kranke Kündigungen“) gestartet wurden, musste ich mich nun seit mehr als fünf Jahren gegen diese absolut nichtigen Papiere als VB des Bundes zur Wehr setzen und habe nun zwei OGH-Entscheidungen zu meinem Gunsten:
1.9ObA14/08m vom 3.3.2008 (OGH-Urteil zur Unterschriftlichkeit) und
2.9ObA79/10y vom 24.11.2010 (OGH-Beschluss zum fehlenden Vorverfahren.

Das hohe Gericht war in Gestalt von der anregenden erstinstanziellen Richterin und nunmehrige Hofrätin Dr. Jutta Rabl im OLG Graz gezwungen den Arbeitsrechtsprozess über den Fallcode 29 zu splitten, um einerseits den formalen Tatbestand der fehlenden Unterschriftlichkeit im OGH festzustellen und verbotenerweise zu heilen, andererseits für die Gläubigerin den sittenwidrigen Tatbestand der „Kündigung“ folgend eine Rechtsnachfolge zu erwirken.

Es dürfte Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit entgangen sein, dass ich beim sogenannten „Vergleich“ am 19.8.2010 nicht anwesend war und ich somit auch nicht Teil des Vertrages werden konnte. Das Geschäft ist nicht gewollt und ich erachte dieses als absolut nichtig wegen fehlender Schriftform lt. §866 ABGB und sittenwidriges Geschäft (§879ABGB) und verlange von meinem Dienstgeber die sofortige Rückabwicklung ohne Bedingung nach §877 ABGB bis 30.6.2011.

Mag. Roubal hat dem herbeigewünschten Verfahrenssachwalter aus dringlichen Angelegenheiten Dr. Helwig Keber / Dr. Franz Unterasinger die rechtswidrig seit 30.4.2008 zurückbehaltenen Entgelte in der Höhe von
176.000.- brutto abzüglich eines Buchhaltungszaubers von 57.000.- sowie der verbliebenen Betrages von 110.579,21.- nach Steuer auf ein am 15.9.2010 von Dritten rechtswidrig installiertes Mündelkonto bei der RAIKA Landesbank Steiermark mit der KoNr: 4509139 angewiesen, wo es mündelsicher mit 0,5% Verzinsung als nunmehriges Selbstpensionskonto auf Ableben (Code 31.12. 9999) veranlagt ist.

Weiters wurde mein Gehaltskonto bei der P.S.K. mit der KoNr. 8983590 vom meinem streitigen und nunmehr außerstreitigen RA Dr. Franz Unterasinger als nachträglich geheilter Vermögenssachwalter unwiederbringlich zerstört. Meine Bankomatkarte wurde mir bereits am 21.12.2010 rechtswidrig entzogen. Das ist der wirtschaftspolitische „Der-Zweck-heiligt-die-Mittel“ an mir und meiner Familie.

Dem nicht genug, hat mein Dienstgeber bereits dem Finanzamt am 22.10.2010 mitgeteilt, dass ich als Vertragsbedienstete die Entgelte der letzten drei Jahre nachbezahlt bekommen hätte (Verdacht auf Urkundenfälschung).

Dieser hoheitlich instrumentalisierte „soziale Härtefall,“ der mit solch einzigartigen korruptiven Energie betrieben wird, um nicht zu sagen, von einem wiedererwachten austro-sparistischen Fundamentalismus beseelt ist, sollte nicht zum künftigen Rechtsstandard in Österreich werden.

Als sorgepflichtige Mutter von drei Kindern in Schulausbildung halte ich an der Vertragserfüllung des (mein echter Dienstvertrag mit der GZ: III Mo 134/15 -1993) Dauerschuldvertrages mit meinem Dienstgeber, der Republik Österreich solange fest, solange kein gültiger Auflösungsvertrag mit mir als Partei vorliegt. Er ist solange gültig bis ich das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben werde und ich Anspruch auf eine Alterspension haben werde.

Ich erachte die bisherige Performance meines übermächtigen Gegners, der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als überaus unangemessen, weil mit unlauteren Methoden (Verdacht des Missbrauchs des Außerstreitgesetzes wie in Dornbirn) seit Jahren versucht wird, ein lukratives sittenwidriges Rechtsgeschäft mit sensiblen Gesundheitsdaten zu machen, anstatt als Rechtsgrundlage meinen echten Dienstvertrag zu nehmen (Verdacht auf Urkundenunterdrückung).

Mit der Bitte um zeitgemäße Kommunikationskultur und Deeskalation dieses Vernichtungskrieges – ohnmächtige Privatautonomie gegen hoheitliche Übermacht – einzuleiten,

verbleibe ich mit Dank im Voraus

Mag. Ingrid Moschik

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