offene Antwort des OLG Wien an das OLG Graz zwecks Überprüfung von Sachwalterschafts-Missbrauch am BG Graz-Ost

OLG Wien Der Präsident an OLG Graz Der Präsident: aus, pasta!

"Meritorische Entschuldung von kassatorischen Zuständen am BG Graz-Ost"

Republik Österreich
Oberlandesgericht Wien
Der Präsident

Jv 271/12w-30
(Bitte in allen Eingaben anführen)

Schmerlingplatz 11
1016 Wien
Tel: +43 (0) 152152-0
Fax: +43 (0) 152152-3690

Sachbearbeiter:
Klappe: (DW)
E-Mail:

Frau
Mag. Ingrid Moschik
Naglergasse 73
8010 Graz

Sehr geehrte Frau Mag. Moschik!

Ihre am 4.1.2012 eingelangte Eingabe samt Anhang wurde zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz übermittelt.

Mit freundlichen Grüssen!

Oberlandesgericht Wien
Wien, 09 Jänner 2012
Für den Präsidenten:
Dr. Stürzenbecher-Vouk, Richterin

Für die Richtigkeit der Ausfertigung
(unleserlich paraphiert)

WG: offener Antrag auf Einleitung eines Diszipinarverfahrens wegen Verdacht des absolut nichtigen Aktes GZ: 631 233 P12/08v am BG Graz-Ost 12

AN: 1 Weitere1 Empfänger
CC: EmpfängerSie Weitere
BCC: EmpfängerSie
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VON: * Ingrid Moschik

AN: * anton.sumerauer@justiz.gv.at

10:23 Mittwoch, 4.Januar 2012

Sehr geehrter Herr Präsident des OLG Wien!
Herr Mag. Dr. Anton Sumerauer!

Nachdem ich am 16.12.2011 meinen „offener Antrag auf Einleitung eines Diszipinarverfahrens wegen Verdacht des absolut nichtigen Aktes GZ: 631 233 P12/08v am BG Graz-Ost“ an das OLG Wien gerichtet habe und dieser Antrag bis heute, 4.1.2012, ohne Antwort durch Ihre Institution geblieben ist, richte ich meine eskalierende Causa nun direkt an Sie, sehr geehrter Herr Präsident des OLG Wien.

Es besteht der Verdacht, dass durch Ihr Einschreiten oder Nichteinschreiten (weil ohne Rückantwort Ihrerseits), ein Schlaftherapeut am 21.12.2011 durch einen Beschluss des BG Graz-Ost bestellt wurde. Dieser internationale Schlafspezialist hat den Ruf, „stationäre Verlaufsbeobachtungen“ zu betreiben.

Weiters besteht der dringende Verdacht, dass ich als Künstlerin und Whistleblowerin in Sachen Korruption symbolpolitisch oder sogar real ausgelöscht werden soll (vgl. Anwendung von Schlaftherapie einer grazlastigen Causa an einer Linzer Klinik mit tödlichen Ausgang).

Als sorgepflichtige Mutter dreier schulpflichtiger Kinder erwarte ich mir eine baldige Antwort Ihrerseits – anstatt der „Bedrohung mit einem
Euthanasie-Programm“.

Mit Dank im Voraus.

Mag. Ingrid Moschik

—– Weitergeleitete Message —–
Von: Ingrid Moschik
An: „olgwien.praesidium@justiz.gv.at“
Gesendet: 12:59 Freitag, 16.Dezember 2011
Betreff: offener Antrag auf Einleitung eines Diszipinarverfahrens wegen Verdacht des absolut nichtigen Aktes GZ: 631 233 P12/08v am BG Graz-Ost

Sehr geehrter Präsident des Oberlandesgerichtes Wien!

Als Bundesvertragsbedienstete (GZ: III Mo 134/15 – 1993) wird mir seit bereits fünf Jahren (sittenwidrige Kündigung vom 21.12.2006) der Zugang zum Recht verwehrt und ich als klagende Partei (Arbeitnehmer) gegen die Republik Österreich (Arbeitgeber) zu Unrecht zur Disposition gestellt. Wenn versucht wird, die lt. § 886 ABGB vorgeschriebene strenge Schriftform für privatrechtliche Dienstverhältnisse durch Änderung das Gläubigers zugunsten der unterlegenen Partei zurechtzubiegen, dann ist das Vertrauen in das ABGB und den Rechtsstaat nicht mehr gegeben. Auch die Anwälte sehen den „Rechtsstaat in Gefahr“ (Der Standard, 14.12.2011, S. 8, Chronik, von Michael Simoner). Sie sehen „die Unabhängigkeit der Justiz und damit die Freiheitsrechte der Bürger“ in Gefahr.

Ich wende mich nun wegen des rechtswidrig am 15.1.2008 während des streitigen Arbeitsgerichtsverfahrens 37 Cga 2/07k kurz vor dem OGH gegen mich eingeleiteten SW-Verfahrens GZ: 631 233 P12/08v an die zuständige Disziplinarbehörde im OLG Wien.

Eine kurze Zusammenfassung (Sachverhaltsdarstellung) aller wichtigen, an der politisch instrumentalisierten Zwangssachwalterschaft beteiligten Amtsorgane der Republik Österreich bis jetzt:

Die beklagte und anregende Partei:

1. HR Dr. Hubert Steuxner, Finanzprokuratur (20.2.2007)
2. OR DR. Helmut Ziehensack, Finanzprokuratur

Das amtswegig die Zwangs-Anregung umsetzende Gerichtsorgan:

1. HR Richter Dr. Jutta Rabl, OLG in Graz (15.1.2008)

Die amtswegig die Zwangs-Sachwalterschaft umsetzenden Gerichtsorgane:

1. Richter Dr. Peter Jank, BG Graz-Ost
2. Richter Dr. Silvia Krainz, BG Graz-Ost
3. Richter Mag. Anita Schmidbauer, BG Graz-Ost
4. Richter Mag. Reinhard Hergl, BG Graz-Ost
5. Richter Dr. Harald Krenn, BG Graz-Ost und BG Frohnleiten

Die amtswegig die Zwangs-Besachwalterung umsetzenden Anwälte:

1. RA Dr. Helwig Keber, Verfahrenssachwalter in einer Arbeitsstreitsache
RA Dr. Helwig Keber als Anreger zum Vermögenssachwalter (30.3.2009)

2. RA Dr. Peter Schlösser als Substitut von Verfahrens-SW Dr. Helwig Keber

3. RA Dr. Franz Unterasinger als Substitut von Verfahrens-SW Dr. Helwig Keber
RA Dr. Franz Unterasinger, übertragener Verfahrenssachwalter
RA Dr. Franz Untersasinger als Anreger zum Vermögens-SW (8.10.2010)
RA Dr. Franz Untersasinger, Vermögenssachwalter in Arbeitsrechtssache

Es besteht der Verdacht der schweren Nötigung und Erpressung bzw. des schweren Betrugs durch Identitätsdiebstahl bzw. des Sachwalterschaftsmissbrauchs mittels strafrechtlicher Urkundsdelikte (Urkundenunterdrückung bzw. Urkundenfälschung und Registermanipulationen – vgl. „Testamentsaffäre“ am BG – Dornbirn).

Der durch diese Vorgehensweise (falscher Rechtsweg) in den letzten fünf Jahren angerichtete „assoziative Schaden“ beläuft sich für mich und meine Familie bereits auf mehr als 1.000.000.- Euro (schwere Sachbeschädigung geschützten Rechtsgutes, meines Dienstvertrages bzw. schwere Ruf- und Kreditschädigung).

Ich verzichte nicht auf meinen rechtsgültigen Dienstvertrag GZ: III Mo 134/15 -1993, der noch bis September 2015 meine Entgeltansprüche gegenüber meinem Dienstgeber sichert. Den „Vergleich“ vom 19.8.2010 erachte ich als absolut nichtigen Betrugsversuch seitens der schuldigen Partei nach vier gescheiterten rechtsmissbräuchlichen Kündigungsversuchen.

Durch das „fürsorgende Einschreiten“ des BG-Graz-Ost am 15.1.2008 wurden alle drei streitigen Leistungsklagen auf Zahlung von Entgelten aus dem unbeschränkt gültigen Dienstvertrag (OGH-Urteil vom 3.3.2008 GZ: 9 ObA14/08m Urteil zur Unterschriftlichkeit) bis zum heutigen Zeitpunkt durch anonymisierte „Beschlüsse“ unterbrochen (seit 40 Monaten) und ich als klagende Partei in der Arbeitsrechtssache 37 Cga 2/07k auf „Ableben“ gestellt obwohl eine zweite streitige OGH-Entscheidung vom 24.11.2010 (GZ: 9ObA79/10y zu fehlendem Vorverfahrten) zu meinem Gunsten vorliegt.

Als Bundesvertragsbedienstete (seit 1980) und sorgepflichtige Mutter von drei Kindern in Schulausbildung ersuche ich die zuständige Disziplinarbehörde am OLG Wien um ehestmögliche Überprüfung dieser Vorgehensweise bzw. um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen rechtswidrig agierende Richter und Akteure.

Vielen Dank im Voraus.

Hochachtungsvoll

Mag. Ingrid Moschik
Bundesvertragsbedienstete seit 1980

Beilagen: Dienstvertrag
zwei streitige OGH-Entscheidungen
AV – Weisung an die Richterin Dr. Jutta Rabl vom 20.2.2007
Hofburgverpfändung als Umgehungsgeschäft
Presse Artikel vom 21.12.2010
Kronenzeitungsartikel
„Vergleich“ vom 19.8.2010

PS: Falls noch mehr Unterlagen benötigt werden, bitte ich um Rückmeldung.

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