Lässt Raiffeisen-GD Mag. Markus Mair die Kunst- und Meinungsfreiheit in Österreich per „svb“ verbieten?

Amtsstempel:
STAATSANWALTSCHAFT GRAZ
Eingel. -9. Dez. 2011
…fach …Akten …Beil.
25 St 258 / 11s

Raiffeisen-Landesbank Steiermark
und Generaldirektor Mag. Markus Mair
Kaiserfeldgasse 5
8010 Graz

Graz, am 09.12. 2011

An die
Staatsanwaltschaft Graz
Conrad von Hötzendorf – Strasse 41-45
8010 Graz

Per E-Mail voraus
an die Herren Staatsanwälte
Dr. Heinrich Bubna-Litic
Mag. Florian Farmer

1) Anzeiger:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
und
2) Anzeiger:
Generaldirektor Mag. Markus Mair

beide vertreten durch:
Dr. Herbert Motter
alle p.A. 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5
(Telefon 0664/4259644 oder 0316/8036-2190)

Anzeige

Gegen:
Frau Mag. Ingrid Moschik, geboren am 01.09.1955
8010 Graz, Naglergasse 73

Die Raiffeisen – Landesbank Steiermark AG ( FN 264700s) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut mit dem Sitz in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse, Vorstandsvorsitzender ist Herr Generaldirektor Mag. Markus Mair. In der Bankstelle Kaiserfeldgasse hat Herr Rechtsanwalt Dr. Franz Unterasinger in seiner Funktion als der vom Bezirksgericht Graz Ost zunächst als Verfahrenssachwalter und Dringlichkeitssachwalter bestellte Sachwalter für Frau Mag. Ingrid Moschik am 2.9.2010 einen Girokontovertrag geschlossen und die Eröffnung eines Girokontos beantragt.

Aufgrund dieses Vertrages wurde von uns das Girokonto mit der Nummer 4.509.139 lautend auf Mag. Ingrid Moschik mit der Bezeichnung Sachwalterschaftskonto GZ: 233 P12/08y“ eingerichtet. Auf dieses Konto wurde am 15.09.2010 vom Landesschulrat der Betrag von Euro 110.579,21 für Frau Mag. Ingrid Moschik überwiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 19.10.2010 wurde diese einstweilige Sachwalterschaft aufgehoben und Herr Dr. Franz Unterasinger gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt; diese gerichtliche Entscheidung verpflichtete uns, die Kontobezeichnung von „Mag. Ingrid Moschik“ mit der Bezeichnung Sachwalterschaftskonto GZ: 233 P12/08y auf „Mag.Ingrid Moschik, Mündelgeld GZ: 233P12/08y“ zu ändern.

Frau Mag. Ingrid Moschik akzeptierte diese gerichtliche Entscheidung nicht und „verfolgt“ seither durch Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Graz bzw. bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft in Wien u.a. die Herren Dr. Herbert Motter, Leiter der Rechtsabteilung unseres Hauses (GZ: 5 St 67/11f), Dr. Franz Unterasinger, Staatsanwalt Mag. Florian Farmer und die vom Bezirksgericht Graz Ost bestellte Sachverständige Frau Univ. Prof. Eva Körner, aber vor allem unseren Herrn Generaldirektor Mag. Markus Mair (GZ: 6St 122/11t).

Seit der Einstellung dieser Ermittlungsverfahren „greift“ Frau Mag. Ingrid Moschik zu anderen Mitteln, in dem sie nun über das Internet Webseite

https://sparismus.wordpress.com/

„durch verschiedene mehr als ehrenrührige Botschaften und Mitteilungen“ über unser Haus (erstmals am 23.03.2011 „RAIKA Raiffeisen-Landesbank Steiermark praktiziert Mündelkratie ohne zu prüfen“) vor allem aber unser Herrn Generaldirektor Mag. Markus Mair an eine breite Öffentlichkeit wendet, u.a. durch nachstehende bebilderte Veröffentlichungen im Oktober, November und zuletzt am 07. und 08.12.2011 mit dem Titel:

„Ist GD Mag. Markus Mair, *1964, RLB Steiermark, auch Direktor einer Grazer Mündelbetrugsszirkus?

Und der ersten Seite des angelegten Strafaktes
sowie

„Braucht Mag. Markus Mair der RLB Steiermark für Basel III meine arisierte Entgelte?“

und

„Wann fällt GD Mag. Markus Mair (Raiffeisen) aus seinem „strukurierten Himmel“?

2.) Wir, die Raiffeisen – Landesbank Steiermark AG (FN 264700s) und Herr Generaldirektor Mag. Markus Mair sehen uns daher veranlasst, Strafanzeige gegen

Frau Mag. Ingrid Moschik, geboren am xx.xx.19xx
8010 Graz, Naglergasse 73

a) wegen eines Verstoßes gegen § 297 StGB, nämlich des Verbrechens der Verleumdung
b) wegen eines Verstoßes gegen § 107a StGB, nämlich Stalking – beharrliche Verfolgung und
c) wegen eines Verstoßes gegen § 152 StGB, nämlich Kreditschädigung

zu erstatten.

In diesem Zusammenhang teilen wir mit, dass der Sachwalter Herr Dr. Franz Unterasinger mit Schreiben vom 21.11.2011 Herrn Hans-Georg Peitl, 1100 Wien, Laxenburgerstrasse 49-57 per Mail an: praesident2011@yahoo.de, aufgefordert hat „die Beiträge von Mag. Ingrid Moschik von der Plattform zu nehmen“.
Ebenso Automatic Inc. 60 29th Street #343, San Francisco, CA94110-4929, UNITED STATES; leider ohne Erfolg. Die beiden Schreiben haben wir als beilagen der Anzeige beigefügt.

Wie sich aus den angefügten Ausdrucken ergibt, verfügt Frau Mag. Ingrid Moschik offenbar über eine Hompage, über die sie teils beleidigende und ehrenrührige, jedenfalls aber unwahre Behauptungen von sich gibt und der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AB, vor allem aber unseren Generaldirektor Mag, Markus Mair wahrheitswidriges, unehrenhaftes und kriminelles Verhalten vorwirft.

Neben unseren Herrn Generaldirektor Mag. Markus Mair wurden bereits auch andere Persönlichkeiten wie die Rechtsanwäte Dr. Helwig Keber, Dr. Peter Schlösser, Dr. Franz Unterasinger, Richter Dr. Peter Jank, Frau Univ.Prof. Eva Körner und zuletzt sogar Frau Bundesminister für Justiz Dr. Beatrix Karl „ins Visier genommen“.

Seit 07.12 aber auch Herrn Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, Herrn Bundeskanzler Werner Faymann, Herrn Bundesminister Rudolf Hundstorfer, Frau Bundesminister Dr. Claudia Schmied, Frau Bundesminister Mag. Maria Fekter und wieder Bundesminister Dr. Beatrix Karl, aber auch Herr Mag. Wolfgang Roubal vom Landesschulrat für Steiermark.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Frau Mag. Ingrid Moschik, deren psychischer Zustand von unserer Seite nicht beurteilt werden kann, möglicherweise nicht in der Lage ist, die Tragweite Ihres Tuns zu erkennen.

Feststeht aber, dass in verbundenen Links zum Teil auch anstößige Bilder und Texte versendet werden.

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

(ppa Dr. Herbert Motter)

Beilagen

Termini technici:

„svb“ (in der Medizin) = „stationäre VerlaufsBeobachtung“

„svb“ (in der Juristerei) = „SachVerständigenBestellung“

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 (NR: GP XIII RV 30 u. 1000 AB 959 u. 1011 S. 84. u. 98. BR: S. 326.)

§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

§ 152 StGB Kreditschädigung
(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

§ 297 StGB Verleumdung
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

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